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Schottergärten entsiegeln: Naturnahe Gestaltung von Gartenflächen

Eine blühende Vielfalt, selbst auf kleinstem Raum, ist ein sinnvoller Beitrag zur Artenvielfalt, zum Schutz der Natur und auch für das Mikroklima in der Stadt. Die heißen Sommer der letzten Jahre machen deutlich, wie wichtig schattenspendende Bäume und begrünte Flächen in den Siedlungen sind. Jedes Grün spendet Sauerstoff und Erfrischung: Denn während Schotter und versiegelte Flächen schnell aufheizen und Wärme lange wieder abgeben, sind begrünte Flächen kühler und feuchter.

Die beliebtesten Vorgartenpflanzen wie Kirschlorbeer, Rododendron, Tuja und Azalee sind für Bienen, Schmetterlinge und Vögel leider wertlos. Wer nicht grundsätzlich auf sie verzichtet möchte, sollte aber nicht die gesamte Fläche damit füllen, sondern mit heimischen Sträuchern und bienenfreundlichen Gewächsen kombinieren.

Wer sich einen pflegeleichten Garten wünscht, muss nicht zum Schotter greifen. Es gibt viele naturfreundlichere Alternativen. Bunt blühend oder eher zurückhaltend, mit kühlen Farben und Formen – für jeden Geschmack hat die Natur etwas zu bieten. Der Naturschutzbund und die Verbraucherzentrale NRW gibt dazu Tipps, die Sie unter „Dokumente“ einsehen können.

Neufassung der Bauordnung: Kein Schotter mehr

Mit Jahresbeginn 2024 trat in Nordrhein-Westfalen die Änderung der Landesbauordnung in Kraft. Gemäß der aktuellen Fassung sind alle Garten- und Freiflächen innerhalb des Grundstücks als naturnahe Gartenfläche anzulegen und dürfen ohne triftigen Grund nicht mehr versiegelt werden.

Dies gilt auch für Grundstücke, deren Freiflächen bisher als Schottergärten gestaltet oder mit Kunstrasen versehen waren. Auch diese Flächen müssen unmittelbar zurückgebaut bzw. naturnah gestaltet werden. Die Gestaltung nicht überbauter Flächen von bebauten Grundstücken war zwar schon bei Einführung der Landesbauordnung im Jahr 1962 geregelt, jedoch noch nie so klar definiert wie jetzt. Freiflächen dürfen demnach nur noch für eine andere zulässige Verwendung versiegelt werden, beispielsweise für notwendige Zuwegungen oder Stellplätze – keinesfalls jedoch für die reine Gartengestaltung mit Kies, Schotter oder Kunstrasen. Nicht erlaubt sind Gartenflächen bzw. Vorgärten, die größtenteils mit Folie oder Vlies sowie Schotter, Splitt, Kies, wie auch Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und keine oder eine nur spärliche Bepflanzung aufweisen.

Änderung der Landesbauordnung erfordert sofortige Anpassung

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind angehalten, ihre Vorgärten sowie weitere Garten- und Freiflächen des gesamten Grundstücks naturnah zu belassen bzw. umzugestalten, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens zu fördern und negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden – unter anderem durch Überhitzung oder Überschwemmung. Ebenso besteht die Pflicht zur Begrünung bzw. Bepflanzung der Flächen, um Insekten und Vögeln ausreichend Nahrungs-, Versteck- und Nistmöglichkeiten zu bieten. Ignorieren Eigentümer die Vorgaben der Landesbauordnung, können finanzielle Folgen drohen, beispielsweise durch höhere Gebühren für Niederschlagswasser oder überschwemmungsbedingte Schäden am eigenen Gebäude. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten möglicherweise nicht von der Versicherung übernommen werden, wenn ein Verstoß gegen die Landesbauordnung vorliegt.

Fläche entsiegeln und Abwasserkosten sparen

In Erkrath müssen versiegelte Flächen an den Kanal angeschlossen werden. Für angeschlossene Flächen fallen entsprechende Abwassergebühren an. Die Grundlagen dafür sind in einer Datenbank des städtischen Abwasserbetriebes hinterlegt.

Wenn sich bei Ihnen auf dem Grundstück Änderungen durch die Entsiegelung einer Fläche ergeben oder Sie Fragen haben, melden sie sich gerne beim Abwasserbetrieb. Kontaktdaten und weitere Informationen zur Rechtsgrundlage finden Sie hier.

Alle Informationen rund um Starkregenvorsorge in Erkrath finden Sie hier.