Nutzung von Tongeräten
Beim Feiern wird es oft etwas lauter und auch etwas später. Das Landesimmissionsschutzgesetz NRW sieht vor, dass Tongeräten nur in einer Lautstärke benutzt werden dürfen, die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt. Auch die Nachtruhe ist durch dieses Gesetz in der Zeit zwischen 22:00 Uhr am Abend und 06:00 Uhr morgens grundsätzlich besonders geschützt.
Die Ordnungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmeerlaubnisse von den vorgenannten Vorschriften erteilen. Dabei sollen die Interessen der Anwohner, Veranstalter und Gäste berücksichtigt und möglichst für alle Seiten eine akzeptable Lösung gefunden werden.
Informationen über die Erteilung der genannten Ausnahmeerlaubnisse gibt es unter „Interne Links“.