UN-Kinderrechtskonvention
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20.11.1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 02.09.1990 in Kraft. Beim Weltkindergipfel 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung dieser Konvention.
Die Konvention legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest und stellt die Wichtigkeit von deren Wert und Wohlbefinden heraus. Die vier elementaren Grundsätze, auf denen die Konvention beruht, beinhalten das Überleben und die Entwicklung, die Nichtdiskriminierung, die Wahrung der Interessen der Kinder sowie deren Beteiligung.
Die zehn Grundrechte
Die UNICEF, die Kinderrechtsorganisation der UNO, hat den 20 Seiten langen Text der Kinderrechtskonvention zur Vereinfachung in zehn Grundrechten zusammengefasst.
- Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
- Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
- Das Recht auf Gesundheit;
- Das Recht auf Bildung und Ausbildung;
- Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;
- Das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
- Das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
- Das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
- Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
- Das Recht auf Betreuung bei Behinderung.
Artikel 12 - Die Berücksichtigung des Kindeswillens
Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.