Leistungsumfang
Für den kommunalen Brand- und Katastrophenschutz soll als Ersatz für ein altes LF24 ein Löschfahrzeug beschafft werden, das auf Basis genormter Einsatzfahrzeuge (hier: HLF20) den gleichen Einsatzzweck erfüllen kann.
Folgende Regeln, Vorschriften und Normen müssen eingehalten werden, soweit nicht explizit abweichend beschrieben:
- DIN EN 1846 in allen Teilen
- DIN 14530-27 - HLF20
- DIN 14502-2 (Neuausgabe berücksichtigen!)
- DIN 14502-3
- DIN 14420:2002-11
- StVZO
- Technische Richtlinie BOS (TR BOS)
- Vorschriften über elektrische Anlagen VDE- / DIN-Normen
- Aktuelle EMV Richtlinien, ansonsten EMVG in aktueller Fassung
- Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 49 (Feuerwehren)
- Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 71 (Fahrzeuge)
- Qualitätsanforderungen gemäß DIN EN ISO 9001
- alle sonstigen gültigen anerkannten Regeln der Technik.
Aufgrund der Komplexität der Planung und der Abhängigkeiten zwischen Fahrgestell und Auf-bau sowie dem Ziel einer
einheitlichen Gewährleistung und der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten sind die Lose 1A (Fahrgestell) und 1B (Aufbau, Ausbau, Funk- bzw. Kommunikation) zusammen anzubieten. Der Anbieter tritt als Generalunternehmer für beide Lose auf und verantwortet damit insbesondere die Verträglichkeit zwischen Fahrgestell und Aufbau. Das Los 2 (Beladung) wird als Einzellos vergeben. Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Das fertige Fahrzeug muss vor der Endabnahme durch den Auftraggeber
- einer dokumentierten erfolgreichen Abnahme durch die Qualitätssicherung des Anbieters
- der Auslieferungsinspektion des Fahrgestellherstellers
- einer zum Zeitpunkt der Abnahme maximal 3 Monate alten TÜV-Abnahme
- einer feuerwehrtechnischen Abnahme durch den TÜV, Dekra oder einer ähnlichen Institution unterzogen worden sein. Die dabei festgestellten Mängel müssen bei der Endabnahme bereits beseitigt worden sein.