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Kosten

Wird die Ordnungsbehörde anstelle von Bestattungspflichtigen tätig, gibt sie diesen im Nachgang die Kosten der Bestattung auf und es werden zusätzlich Verwaltungsgebühren von bis zu 360 Euro erhoben. Darüber hinaus handelt es sich beim Verstoß gegen die Bestattungspflicht um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Sind Bestattungspflichtige finanziell nicht in der Lage, die Beisetzung zu veranlassen besteht die Möglichkeit, die Übernahme der Kosten beim Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Dies ist in § 74 SGB XII geregelt.