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Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Ordnungsbehörde, auf deren Gemeindegebiet der Tod der beizusetzenden Person eingetreten ist. Art und Ort der Bestattung richten sich dabei soweit möglich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist ein solcher Wille nicht bekannt, wählt die Ordnungsbehörde in der Regel die Feuerbestattung und die Beisetzung der Totenasche auf einem städtischen Friedhof in Erkrath.