Bestattungspflicht
Die Bestattungspflicht ist in § 8 des Bestattungsgesetzes NRW geregelt. Bestattungspflichtige Hinterbliebene sind in dieser Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder. Wird die Bestattung durch bestattungspflichtige Hinterbliebene nicht veranlasst, kann die Ordnungsbehörde dazu mit einer Ordnungsverfügung auffordern oder die Bestattung im Sofortvollzug als Ersatzvornahme durchführen lassen.
Die Bestattungspflicht richtet sich ausschließlich nach der genannten Rangfolge und den familienrechtlichen Beziehungen. Unerheblich für die Bestattungspflicht sind zum Beispiel testamentarische Verfügungen. Durch das Ausschlagen eines Erbes erlischt die Bestattungspflicht nicht. Auch hätte es keine Auswirkungen auf die Bestattungspflicht, wenn beispielsweise in den letzten Jahren oder Jahrzehnten kein persönlicher Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen bestanden hat.