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Reihengräber und Urnenreihengräber

Sargreihengräber und Kinderreihengräber

Reihengräber

Reihengräber sind Grabanlagen für Erdbestattungen und werden auf einem hierfür vorgesehenen Grabfeld der Reihe nach vergeben. Der Standort eines Reihengrabs kann daher nicht, wie es bei Wahlgräbern möglich ist, individuell ausgesucht werden. Die Ruhezeit für Reihengräber beträgt ebenfalls 30 Jahre. Reihengräber können nach Ablauf der Ruhezeit jedoch nicht nacherworben werden. Reihengräber müssen daher nach Ablauf der Ruhezeit durch den Nutzungsberechtigten zwingend abgeräumt werden.

Je Grabstelle ist grundsätzlich nur eine Bestattung möglich. Lediglich bei einer gleichzeitigen Bestattung können bis zu vier Urnen mitbestattet werden. Weitere Ausnahmen ergeben sich aus der Friedhofssatzung (§ 15 Abs. 4).

Wer die Beisetzung eines Angehörigen in ein bereits angelegtes Grab in Erwägung zieht, sollte aufgrund der zeitlichen Einschränkungen des Reihengrabs ein Wahlgrab vorziehen.

Kinderreihengräber

Für Bestattungen von Kindern unter fünf Jahren sind auf allen städtischen Friedhöfen kleinformatige Kinderreihengräber vorgesehen. Die Ruhezeit beträgt hier 25 Jahre.

Urnenreihengräber

Für Urnenreihengräber gelten im Allgemeinen dieselben Regelungen wie für Sargreihengräber.

Auch diese Gräber werden der Reihe nach vergeben, ein Aussuchen innerhalb des Grabfeldes ist nicht möglich. Es kann grundsätzlich nur eine Urne bestattet werden. Weitere Urnenbeisetzungen und ein Nacherwerb der Grabstelle sind nicht möglich. Für Urnenreihengräber gilt derzeit eine sogenannte Verfügungszeit von 20 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit sind die Gräber durch den Verfügungsberechtigten abzuräumen.

Baumgrabstätten

Baumgrabstätten sind als Rasenfläche angelegte Urnenreihengrabstätten. Mehrere Grabstätten sind um jeweils einen Baum angeordnet. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Urnen, ohne oder mit leicht abbaubarer Innenkapsel zu verwenden. Die Ablage von Grabschmuck und Kerzen ist auf der Fläche nicht gestattet, diese können an der dafür vorgesehenen Ablagestelle abgelegt werden.

Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

Aschestreufeld (nur Friedhof Neanderweg)

Auf dem städtischen Teil des Friedhofes Neanderweg steht ein Aschestreufeld zur Verfügung. Die Asche wird auf diesem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich durch Verstreuung beigesetzt, wenn dies die/der Verstorbene schriftlich bestimmt hat.
Am Aschestreufeld kann gekennzeichnet werden, wer verstreut worden ist. An einem dafür vorgesehenen Gedenkbaum können der Name und das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person durch Gravur eines Blattes vom Antragstellenden der Bestattung hinterlegt werden. Andere Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 22 ff.) sind nicht zulässig.

Grabbeigabe

Als Grabbeigabe gemäß § 10 Abs. 2 ist die Totenasche eines kremierten Haustiers in bereits belegte Grabstätten zulässig. Ein dem Tod der/des Tierhalterin/Tierhalters vorausgehendes Begräbnis des Tieres ist ausgeschlossen. Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.