Erklärungen zum Selbstbestimmungsgesetz
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist am 01.11.2024 in Kraft getreten. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit, den eigenen Geschlechtseintrag sowie die Vornamen im Personenstandsregister durch eine persönliche Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen.
Das SBGG ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags in
- männlich,
- weiblich,
- divers,
- ohne Geschlechtsangabe.
In ihrer Erklärung versichert die Person gegenüber dem Standesamt, dass die beantragte Änderung der eigenen Geschlechtsidentität entspricht und sie sich der Tragweite der Erklärung sowie deren Folgen bewusst ist.
In diesem Zusammenhang ist eine Sperrfrist von einem Jahr vorgesehen. Vor Ablauf eines Jahres nach Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann demnach keine erneute Erklärung abgegeben werden. Ist dieses Jahr abgelaufen, können sich betroffenen Personen erneut an das Standesamt wenden.
Für Minderjährige gelten derzeit folgende Regelungen:
- Minderjährige unter 14 Jahre: Die Erklärung nach dem SBGG soll ausschließlich von der sorgeberechtigten Person abgegeben werden können. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, kann die Erklärung nur mit Zustimmung des Kindes und dessen Anwesenheit beim Standesamt abgegeben werden.
- Minderjährige über 14 Jahre: Die Erklärung nach dem SBGG soll von der Person selbst abgegeben werden können. Damit die Erklärung wirksam wird, bedarf es der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten. Diese kann im Einzelfall auch vom Familiengericht ersetzt werden.
Vorgehen
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) sieht eine dreimonatige Frist für die Anmeldung einer Erklärung vor. Diese muss von den Personen, welche eine Erklärung nach dem SBGG abgeben möchten, bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem auch die spätere Erklärung erfolgen soll.
Die Anmeldung ist schriftlich, per Mail über standesamt@erkrath.de oder telefonisch beim Standesamt möglich.
Für die schriftliche Anmeldung nutzen Sie bitte das entsprechende Formular unter Dokumente.
Nach der Anmeldung beim Standesamt kann die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen frühestens nach drei Monaten und spätestens nach sechs Monaten abgegeben werden.
Hierzu ist die persönliche Vorsprache der erklärenden Person beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung im Standesamt vorgeschrieben.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- aktueller Auszug aus dem Geburtenregister
- Auszug aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister
Kosten
Für die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen gemäß dem SBGG werden die folgenden Gebühren fällig:
- Beurkundung der Erklärung des Antragstellenden: 35,00 Euro
- Ausstellung einer Bescheinigung: 16,00 Euro
Die Bezahlung kann direkt vor Ort in bar oder per Kartenzahlung erfolgen.