Verfahrenslotsin
Seit dem 01.01.2024 stehen jungen Menschen mit (drohenden) Behinderungen die Beratung und Unterstützung von Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen zu. Auch Eltern oder anderweitige Personensorgeberechtigte können sich ebenfalls an die Verfahrenlosen wenden. Dieses Recht wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (kurz KJSG) in § 10b Abs. 1 SGB VIII geregelt.
Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen beraten und begleiten Kinder und Jugendlichen mit einer (drohenden) Behinderung und ihre Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigten bei Suche nach der passenden Hilfe nach dem SGB VIII oder SGB IX. Dabei wirken die Verfahrenlostinnen und Verfahrenslotsen auf die Inanspruchnahme von Rechten hin. Denn jeder Mensch soll diejenige Hilfe erhalten, die geeignet und notwendig ist, eine (potenzielle) Teilhabebeeinträchtigung zu verhindern oder abzumildern.
Die Unterstützung der Verfahrenslotsin der Stadt Erkrath können die Leistungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger jederzeit – auch in laufenden Hilfeprozessen – freiwillig in Anspuch nehmen.
Betreuung und Gebühren
Die Beratung durch die Verfahrenslotsin verläuft unabhängig. Sie unterliegt einer Schweigepflicht und kann als Vertrauens- oder Kontaktperson tätig sein und auch zu Gesprächen begleiten. Die Beratung orientiert sich entsprechend immer an den Rechten und Intreressen der Leistungsberechtigten – also den Kindern und Jugendlichen mit einer (drohenden) Behinderung.
Die Beratung ist kostenfrei.
Termine
Gerne können Sie einen Termin vereinbaren. Wer ein dringendes Anliegen hat, kann dienstags von 14:00 bis 16:00 oder donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr auch ohne Termin vorbeikommen – hierbei sind je nach Personenaufkommen jedoch längere Wartezeiten zu berücksichtigen.
Auf Wunsch und nach Absprache können Termine auch aufsuchend stattfinden – zum Beispiel bei Ihnen zu Hause, in Einrichtungen wie der Schule oder auch in weiteren Verwaltungsgebäuden der Stadt Erkrath.