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Freiflächen sind ab sofort als naturnahe Gartenfläche anzulegen

Mit Jahresbeginn trat in Nordrhein-Westfalen die Änderung der Landesbauordnung in Kraft. Sie regelt unter anderem den Ausbau von erneuerbaren Energien, die Einsparung von Emissionen bei Gebäuden sowie die Gestaltung von Freiflächen auf Privatgrundstücken neu. Die darin enthaltenen Änderungen haben auch Einfluss auf Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer in Erkrath. Gemäß der aktuellen Fassung sind alle Garten- und Freiflächen innerhalb des Grundstücks als naturnahe Gartenfläche anzulegen und dürfen ohne triftigen Grund nicht mehr versiegelt werden.

Dies gilt auch für Grundstücke, deren Freiflächen bisher als Schottergärten gestaltet oder mit Kunstrasen versehen waren. Auch diese Flächen müssen unmittelbar zurückgebaut bzw. naturnah gestaltet werden. Die Gestaltung nicht überbauter Flächen von bebauten Grundstücken war zwar schon bei Einführung der Landesbauordnung im Jahr 1962 geregelt, jedoch noch nie so klar definiert wie jetzt. Freiflächen dürfen demnach nur noch für eine andere zulässige Verwendung versiegelt werden, beispielsweise für notwendige Zuwegungen oder Stellplätze – keinesfalls jedoch für die reine Gartengestaltung mit Kies, Schotter oder Kunstrasen. Nicht erlaubt sind Gartenflächen bzw. Vorgärten, die größtenteils mit Folie oder Vlies sowie Schotter, Splitt, Kies, wie auch Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und keine oder eine nur spärliche Bepflanzung aufweisen.

Änderung der Landesbauordnung erfordert sofortige Anpassung

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind angehalten, ihre Vorgärten sowie weitere Garten- und Freiflächen des gesamten Grundstücks naturnah zu belassen bzw. umzugestalten, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens zu fördern und negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden – unter anderem durch Überhitzung oder Überschwemmung. Ebenso besteht die Pflicht zur Begrünung bzw. Bepflanzung der Flächen, um Insekten und Vögeln ausreichend Nahrungs-, Versteck- und Nistmöglichkeiten zu bieten. Ignorieren Eigentümer die Vorgaben der Landesbauordnung, können finanzielle Folgen drohen, beispielsweise durch höhere Gebühren für Niederschlagswasser oder überschwemmungsbedingte Schäden am eigenen Gebäude. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten möglicherweise nicht von der Versicherung übernommen werden, wenn ein Verstoß gegen die Landesbauordnung vorliegt.

Die städtische Bauaufsicht hat zu Beginn des Jahres mit der Bestandsaufnahme und Kontrolle aller Privatgrundstücke in Erkrath begonnen und wird festgestellte Verstöße gegen die Landesbauordnung sukzessive ahnden. Bürgerinnen und Bürger, die eine Beratung zur Vorsorge gegen Starkregen und Überflutungen wünschen oder Anregungen zur insektenfreundlichen Gestaltung der Freiflächen benötigen, finden auf der städtischen Homepage unter www.erkrath.de/artenschutz ausführliche Informationen hierzu.

26.01.2024