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Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlagen A und B der Handwerksordnung (HwO), soweit Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten, sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebs durchgeführt werden.

Das Fahrzeug muss ein Geschäftsfahrzeug mit Firmenaufdruck (Mindestgröße DIN A4) und für Materialtransporte oder als Werkstattwagen eingesetzt sein. In Ausnahmefällen, etwa wenn ein Privatfahrzeug für berufliche Zwecke eingesetzt wird, kann auch eine temporäre Beschriftung verwendet werden.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises, es besteht kein Anspruch auf Erteilung.