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Allgemeine Informationen

Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Die Stellvertretung muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Voraussetzungen

Ihnen wurde der Betrieb Ihres Gewerbes untersagt.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Nachweise über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Stellvertretung:
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Auszug aus Schuldner- und Insolvenzkartei des zuständigen Amtsgerichtes
    • Führungszeugnis der Belegart “O“ sowie
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart “9“

Kosten

Die Kosten richten sich nach dem erforderlichen Aufwand und liegen zwischen 50,00 und 1000,00 Euro.

Verfahrensablauf

Die Genehmigung können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich beantragen.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Gestattung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher, den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.

Rechtsgrundlagen

  • § 35 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 45 Gewerbeordnung (GewO)