Voraussetzungen
Die antragstellende Person ist Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR), zur Ausübung des Gewerbes im EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen und wird in Erkrath ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.
Die gewerbliche Tätigkeit erfolgt selbstständigen und ist Deutschland reglementiert, außerdem wird sie nur vorübergehend oder gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist eine Anzeige nur nötig, sofern für die Tätigkeit auch in Deutschland ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis benötigt wird.