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Allgemeine Informationen

Die Festsetzung hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter bestimmten Vergünstigungen durchgeführt werden kann. Diese Vergünstigungen werden als Marktprivilegien bezeichnet. Diese sogenannten Marktprivilegien stellen von bestimmten Ver- und Geboten sowie sonstigen Beschränkungen für die festgesetzte Veranstaltung frei.

Beispiele für Marktprivilegien sind etwa:

  • Die Freistellung von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, welches den Warenvertrieb an Sonn- und Feiertagen verbietet. Durch eine Festsetzung können Märkte und sonstige Verkaufsveranstaltungen auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
  • Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.

Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte.

  • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet.
  • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden.
  • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen.

Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Voraussetzungen

Damit Ihnen die Festsetzung der Veranstaltung genehmigt werden kann, müssen Sie

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand von Auszügen aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
  • den Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sicherstellen.
  • sicherstellen, dass durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt, benötigen Sie außerdem eine
  • Sondernutzungserlaubnis

Kosten

Die anfallende Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und liegt zwischen 50,00 und 3000,00 Euro, gemäß Tarif Nr. 12.14.7. In der Regel beträgt die Gebühr 315,00 bis 350,00 Euro.

Bei kurzfristig gestellten Anträgen (Eingang ohne Wahrung der Antragsfrist) müssen aufgrund des erhöhten Bearbeitungsaufwandes höhere Gebühren erhoben werden (zusätzlich 20 Prozent des Regelgebührensatzes).

Verfahrensablauf

Die Festsetzung der Veranstaltung können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:

  • Veranstaltungstermin
  • Ort
  • Öffnungszeiten
  • Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
  • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
  • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
  • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.

Bearbeitungsdauer

In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von drei Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

Frist

Der Antrag und alle Nachweise müssen drei Monate vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

Rechtsgrundlagen

  • § 69 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 69a Gewerbeordnung (GewO)
  • § 64 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 65 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 66 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 67 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 68 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 68a Gewerbeordnung (GewO)