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Voraussetzungen

Damit Ihnen eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz erteilt werden kann, müssen Sie Folgendes nachweisen:

Gleiches gilt für die betreibende Person oder die Spielhallenleitung.

  • Die erforderliche Sachkunde: Nachweis des Betreibenden, dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden.
  • Ein Sozialkonzept (siehe § 6 GlüStV 2021) sowie ein Konzept, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (siehe §7 GlüStV 2021).
  • Die Erfüllung der Anforderungen an den Standort.

Zudem müssen Sie die Teilnahme am OASIS Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sicherstellen und es muss während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend sein.

Der Mindestabstand von 350 Metern zu anderen Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen muss eingehalten werden. Die Spielhalle darf auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. 

Zwischen Spielhallen findet ein geringerer Mindestabstand von 100 Metern nur dann Anwendung, wenn sowohl die Spielhalle, für die Sie die Erlaubnis beantragen, als auch alle erlaubten Spielhallen, die sich innerhalb des Mindestabstands von 350 Metern zu ihr befinden, die Nachbarspielhallen, die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Spielgeräte sind einzeln aufgestellt in entweder einem Abstand von mindestens zwei Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens einem Meter,
  • es wird mindestens zweimal täglich  – davon einmal bei der Öffnung der Spielhalle und einmal mindestens sechs Stunden nach diesem Zeitpunkt  –  durch eine entsprechend befugte Person überprüft, ob die vorzuhaltenden Informationsmaterialen in ausreichender Anzahl vorhanden sind, und die erfolgte Überprüfung protokolliert,
  • es werden Informationen über das Suchtrisiko und mögliche negative Folgen des Glücksspiels, die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre und mindestens eine Suchthilfeeinrichtung einschließlich deren Kontaktdaten von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle angebracht,
  • Die Spielhallenleitung(en) und die betreibende Person verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs.1 Nr. 10 AG GlüStV NRW,
  • das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 10 AG GlüStV NRW besonders geschult und,
  • die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert.

Darüber hinaus ist für die Erlaubniserteilung unter Anwendung des geringeren Mindestabstands von 100 Metern erforderlich, dass Ihnen bei Beantragung Ihrer Erlaubnis eine schriftliche Erklärung für alle Nachbarspielhallen vorliegt, nach der sie sich für den Fall der Erteilung der Erlaubnis für die Antragsspielhalle zur Einhaltung der oben aufgeführten Voraussetzungen für die gesamte restliche Laufzeit ihrer Erlaubnisse verpflichten und bestätigen, die Widerrufsvorschrift zur Kenntnis genommen zu haben. 

Die Erklärung ist entbehrlich, wenn bereits eine Verpflichtung besteht, die oben aufgeführten Voraussetzungen für die gesamte restliche Laufzeit der Erlaubnis einzuhalten.

Die Beschaffenheit und Lage müssen darüber hinaus den polizeilichen und baulichen Anforderungen genügen und die Grundsätze des Jugendschutzes beachten.

Übergangsregelung für Verbundspielhallen:

Die Erlaubnis für die primäre Spielhalle richtet sich nach § 16 Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021. 

Für die primäre Spielhalle als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Spielhallenleitung(en) und die betreibende Person verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 10 AG GlüStV NRW,
  • das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 10 AG GlüStV NRW besonders geschult und,
  • die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert.

In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle befindet, darf keine Spielhalle betrieben werden.