Allgemeine Informationen
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert werden.
Darüber hinaus kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Diese Regelung kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Verfahrensablauf
Eine Verkürzung, Verlängerung oder Aufhebung der Sperrzeit können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich beantragen.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Abteilung Gewerbeangelegenheiten nach pflichtgemäßen Ermessen.
Bearbeitungsdauer
Frist
Rechtsgrundlagen
- § 18 Gaststättengesetz
- Gewerberechtsverordnung
- § 9 Landesimmisionsschutzgesetz NRW
- §§ 6 und 7 Feiertagsgesetz NW