Regelungen aus der Baumschutzsatzung
Die Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes auf allen Grundstücken des privaten und öffentlichen Bereiches innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimeter (gemessen in einem Meter Höhe) oder mehrstämmige Bäume (ein Stamm hat mindestens 50 Zentimeter Stammumfang).
Ausdrücklich geschützt werden heimische Zitter- und Schwarzpappeln, Walnussbäume, Esskastanien und hochstämmige Obstbäume sowie Eiben, Kiefern, Lärchen und Ginkobäume.
Ausgenommen von der Satzung sind Hybrid-Pappeln, Obstbäume und Nadelbäume und solche, die weniger als 2,50 Meter von einem vorhandenen Gebäude entfernt stehen.