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Allgemeine Informationen

Als Betreiberin oder Betreiber einer Pfandleihe gewährt man Dritten ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens und erhebt nebst Zinsen auch Kosten zur Sicherstellung des Geschäftsbetriebes.

Als Pfandvermittlerin bzw. Pfandvermittler vermittelt man hingegen Pfandgeschäfte und verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt im eigenen Namen übergebenen Sachen dritter Personen bei Pfandleihen und führt das erhaltene Darlehen an die eigenen Kundinnen bzw. Kunden ab.

Wer das Geschäft eine Pfandleihe oder eine Pfandvermittlung betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der verpfändenden Kundschaft erforderlich ist.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist jede geschäftsführende Gesellschafterin bzw. Gesellschafter als gewerbetreibende Person gemeldet. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Voraussetzungen

Wer eine Pfandleihe oder Pfandvermittlung betreiben will, muss besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen:

  • Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
  • Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
  • Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
  • Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.

Die Erlaubnis wird versagt, wenn:

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragstellende die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder wegen Vergehen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde .
  • Antragstellende die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweisen können.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:


  • Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (Kopie), bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform,
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      bei eingetragenen Unternehmen: Ein Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
      (beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem entsprechenden Land, die die Rechtsform nachweisen.
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • bei einem Wohnsitz in Deutschland:
    • bei einem Wohnsitz im Ausland:
      • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
      • Die Behörde kann zudem im Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
  • Versicherungsnachweis
  • Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume

Kosten

Die anfallenden Kosten richten sich nach dem notwendigen Verwaltungsaufwand.

Die Rahmengebühr beträgt nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) Tarifstelle 12.7.1 100,00 bis 1.000 ,00 Euro.

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich stellen.

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags dauert etwa vier bis sechs Wochen.

Frist

Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit ausgestellt werden, in Hinblick auf die notwendige Bearbeitungsdauer ist eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich. 

Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt. Sie handeln ordnungswidrig, wenn sie eine Pfandleihe oder Pfandvermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben.

Rechtsgrundlage

  • § 34 Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung PfandlV)