Allgemeine Informationen
Mit einer für ein Grundstück ausgestellten Anliegerbescheinigung verschaffen Sie sich einen Überblick über die grundstückbezogenen Abgaben. Als auf Bundesrecht zurückgehende Abgaben kommen für ein Grundstück in Betracht:
- Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen
- nach den §§ 124 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
- Naturschutzrechtliche Kostenerstattungsbeträge (§ 135 a BauGB)
- Umlegungsausgleichsleistungen (§ 64 BauGB)
- Ausgleichsbeiträge (§§ 154 ff. BauGB) in städtebaulichen Sanierungsgebieten
- Bodenschutzrechtliche Ausgleichsbeträge für Grundstücke, die von Altlasten
- bereinigt wurden (§ 25 Bundes-Bodenschutzgesetz, BBodSchG)
- Straßenausbaubeiträge (§ 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen, KAG NRW)
Die Bescheinigung über die beitrags- und erschließungsrechtliche Situation eines Grundstücks können Sie formlos beantragen.
Ihr Interesse an den Auskünften können Sie anhand
- einer Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers,
- eines Grundbuchauszugs oder
- eines Kaufvertrags
nachweisen.
Voraussetzungen
Auskunftsberechtigt ist der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin.
Erforderliche Unterlagen
Eine Anliegerbescheinigung kann auch einer anderen Person (Maklerin bzw. Makler, Kaufinteressentin bzw. Kaufinteresst) ausgestellt werden, wenn diese eine Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers vorlegt oder ein berechtigtes Interesse beispielsweise durch Vorlage eines notariellen Kaufvertragsentwurfes nachweist.
Kosten
Die Gebühr für die Bescheinigung richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Verfahrensablauf
Die Anliegerbescheinigung ist form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises. Die Bescheinigung sowie ein Gebührenbescheid werden Ihnen anschließend per E-Mail oder Post zugestellt.
Bearbeitungsdauer
Frist
Rechtsgrundlagen
- §§ 123-135 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 25 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
- Satzung der Stadt Erkrath über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB