Frist
Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.
Auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse können diese Fristen verlängert werden.