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Hinweise und Besonderheiten

Der Gemeinde kann neben dem Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB auch ein Vorkaufsrecht nach § 31 DSchG NRW für Grundstücke zustehen, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden.

Bitte prüfen Sie hierzu die Denkmalliste der Stadt Erkrath und setzen sich gegebenenfalls mit der genannten Ansprechperson in Verbindung.