Sprungziele
Seiteninhalt

Verfahrensablauf

Eine Notarin oder ein Notar unterrichtet die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages. Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, hat die Gemeinde auf Antrag  darüber ein Zeugnis auszustellen, eine sogenannte Negativbescheinigung. Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht dagegen aus, wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde neu begründet. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber der Verkäuferin oder dem Verkäufer; der Käuferin oder dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.