Kosten
Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB ist gebührenpflichtig. Es wird eine pauschale Verwaltungsgebühr aufgrund der Verwaltungsgebührensatzung vom 17.07.2013 (Tarif Nummer 5) erhoben.
Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB ist gebührenpflichtig. Es wird eine pauschale Verwaltungsgebühr aufgrund der Verwaltungsgebührensatzung vom 17.07.2013 (Tarif Nummer 5) erhoben.