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Allgemeine Informationen

Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt und kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.

Voraussetzungen

Es muss ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. Der Kauf ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Macht die Gemeinde von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Gemeinde an Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein. 

Erforderliche Unterlagen

Ein formloser Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach rechtswirksam abgeschlossenem Kaufvertrag mit Angabe der prüfungsrelevanten Daten (Gemarkung, Flur und Flurstück etc.) ist ausreichend. Unter „Dokumente“ ist ein entsprechender Antrag hinterlegt.

Kosten

Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB ist gebührenpflichtig. Es wird eine pauschale Verwaltungsgebühr aufgrund der Verwaltungsgebührensatzung vom 17.07.2013 (Tarif Nummer 5) erhoben.

Verfahrensablauf

Eine Notarin oder ein Notar unterrichtet die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages. Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, hat die Gemeinde auf Antrag  darüber ein Zeugnis auszustellen, eine sogenannte Negativbescheinigung. Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht dagegen aus, wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde neu begründet. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber der Verkäuferin oder dem Verkäufer; der Käuferin oder dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.

Bearbeitungsdauer

Eine pauschale Bearbeitungsdauer ist nicht direkt geregelt.

Frist

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Kaufvertrags gegenüber der Verkäuferin oder dem Verkäufer ausgeübt werden.

Rechtgrundlage

  • §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
  • § 31 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW), in Verbindung mit den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 15.06.2022 (Az 52-21-32)
  • Allgemeinverfügung der Stadt Erkrath zur Regelung eines Ausübungsverzichts hinsichtlich der städtischen Vorkaufsrechte im Sinne des § 31 Denkmalschutzgesetz NRW beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und Erbbaurechtsgesetz (unter „Dokumente“).

Hinweise und Besonderheiten

Die Denkmalliste der Stadt Erkrath ist unter „Dokumente“ zu finden. Dort ist ebenfalls die Allgemeinverfügung zur Regelung eines Ausübungsverzichts hinsichtlich der städtischen Vorkaufsrechte im Sinne des § 31 DSchG NRW beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und Erbbaurechtsgesetz hinterlegt.