Allgemeine Informationen
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher bzw. Beisitzerinnen oder Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet; es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Als betroffene Person können Sie der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.
Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.
Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.
Voraussetzungen
Um als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer verpflichtet werden zu können, müssen Sie wahlberechtigt sein. Es darf zudem kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung sprechen.
Verfahrensablauf
Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft Sie in den Wahlvorstand.
Rechtsgrundlagen
- §§ 10, 11 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- §§ 11, 12 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW)
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit §§ 10, 11 BWahlG
- § 2 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW)