Allgemeine Informationen
Die Stadt Erkrath ist als örtliche Wahlbehörde zuständig für die Organisation und Durchführung der Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen im Stadtgebiet von Erkrath.
Das Wahlbüro nimmt einige Wochen vor der Wahl seinen Betrieb auf.
Bevor das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, erhalten alle Wahlberechtigten, die darin eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung. Darauf befinden sich unter anderem Angaben zum Wahlraum und der Wahlzeit, zum Ort, an dem die Stimme abgeben kann, sowie der Hinweis, wie man eine Briefwahl beantragt.
Wenn Sie am 21. Tag vor einer Wahl noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Wahlamt in Verbindung. Wenn Sie im Wählerverzeichnis stehen, kann Ihnen das Wahlamt Ihr Wahllokal nennen. Zur Wahl selbst sollte die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Auch einen Ausweis oder Pass zur Identitätsprüfung sollten Sie bereithalten.
Voraussetzungen
Sie benötigen eine Wahlberechtigung für die jeweilige Wahl und sind im Wählerverzeichnis eingetragen.
Verfahrensablauf
Die Wahlbenachrichtigung wird Ihnen per Post oder durch Boten zugestellt.
Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden, damit der Wahlvorstand den Wahlberechtigten schneller im Wählerverzeichnis finden kann. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.
Frist
Die Wahlbenachrichtigungen müssen spätestens am 21. Tag vor der Wahl dem Wahlberechtigten zugestellt sein.
Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind, haben aber bis zum 21. Tag vor einer Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten? Dann sollten Sie sich bis zum 16. Tag vor der Wahl mit Ihrer zuständigen Kommune in Verbindung setzen und nachfragen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Rechtsgrundlagen
- § 19 Bundeswahlordnung (BWO)
- § 11 Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWahlO NRW)
- § 13 Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW)
- § 18 Europawahlordnung (EuWahlO)