Allgemeine Informationen
Wer in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist.
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Für Personen, die ihrer Meldepflicht (z. B. wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können, haben die Leitungen der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.
Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst
- Familiennamen
- Vornamen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- sowie (bei Geburt im Ausland auch) den Staat
- Staatsangehörigkeiten
- Anschriften
- sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung
Voraussetzungen
Sie müssen länger als drei Monate ins Krankenhaus, in ein Pflegeheim oder eine vergleichbare Einrichtung und haben keine Wohnung im Inland.
Erforderliche Unterlagen
Für den Fall der Anmeldung in ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass) erforderlich. Bei Anmeldung durch Dritte ist auch eine Vollmacht nötig.
Kosten
Es entstehen für Sie keine Kosten.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Hauptwohnung folgendermaßen ändern lassen:
Sie füllen vor Ort einen Meldeschein aus und unterschreiben diesen. Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen sowie Familienangehörige sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden. Auf den Meldeschein kann verzichtet werden, wenn das Melderegister automatisiert geführt wird und Sie persönlich vorsprechen. Dann unterschreiben Sie einen Ausdruck aus dem Melderegister und bestätigen damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
Bearbeitungsdauer
Keine, der Statuswechsel wird direkt bei der Meldebehörde in das Melderegister eingetragen.
Frist
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Rechtsgrundlagen
§ 32 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG)