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Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, denen Ihre Familienmitglieder angehören

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Daten an die Religionsgemeinschaft übermitteln.

Gegen die Weitergabe ist der Widerspruch möglich, § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG. Eine Weitergabe erfolgt im Falle des Widerspruchs nicht mehr. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Datenübermittlung zum Zwecke des Steuererhebungsrechts (Kirchensteuer) erforderlich ist.