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Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Deutsche verpflichten, freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr zu leisten. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden jährlich zum Stichtag 31. März die Namen sowie die aktuelle Anschrift der Einwohnerinnen und Einwohner, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Gegen die Weitergabe ist der Widerspruch möglich, § 36 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Eine Weitergabe erfolgt im Falle des Widerspruchs nicht mehr.