Sprungziele
Seiteninhalt

Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über die Namen, das Bestehen eines Doktorgrades und die aktuelle Anschrift erteilen. Rechtsgrundlage dazu ist § 50 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Gegen die Weitergabe ist der Widerspruch möglich, § 50 Absatz 5 BMG. Eine Weitergabe erfolgt im Falle des Widerspruchs nicht mehr.