Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Bei Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und Ehejubiläen ab dem 50. Jubiläum („Goldene Hochzeit“) dürfen auf Verlangen Meldeauskünfte an politische Mandatsträgerinnen und -träger, Presse oder Rundfunk erteilt werden. Rechtsgrundlage dazu ist § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG).
Gegen die Weitergabe ist der Widerspruch möglich, § 50 Absatz 5 BMG. Eine Weitergabe erfolgt im Falle des Widerspruchs nicht mehr.