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Übermittlung von Daten im Zusammenhang von Wahlen

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen haben im Vorfeld von Wahlen das Recht, Adressdaten von Wahlberechtigten abzufragen, etwa um mit diesen persönlich in Kontakt zu treten. Rechtsgrundlage dazu ist § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Gegen die Weitergabe ist der Widerspruch möglich, § 50 Absatz 5 BMG. Eine Weitergabe erfolgt im Falle des Widerspruchs nicht mehr.