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Voraussetzungen
Damit Ihnen die Gestattung erteilt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister und gegebenenfalls eine
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Ihre fachliche Eignung nachweisen
- Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3
- Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besucherinnen, Besuchern und Beschäftigten nachweisen.
- Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.