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Voraussetzungen

Damit Ihnen die Gestattung erteilt werden kann, müssen Sie

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister und gegebenenfalls eine
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Ihre fachliche Eignung nachweisen
    • Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3
  • Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besucherinnen, Besuchern und Beschäftigten nachweisen.
    • Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.