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Rechtsgrundlagen

Die Kosten des Abschleppunternehmens und die Verwaltungsgebühren sind gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie § 77 VwVG NRW und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (VwVG - VO VwVG NRW) zu erstatten.