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Verfahrensablauf

Ziel einer Verwarnung ist es, die Angelegenheit auf schnelle und einfache Art abzuschließen, ohne ein förmliches und entsprechend aufwendiges Bußgeldverfahren einleiten zu müssen.

Wenn Sie sich mit dem Verwarngeld einverstanden erklären, haben Sie eine Woche Zeit, das Verwarngeld per Banküberweisung zu zahlen. Bei einer Banküberweisung geben Sie bitte als Verwendungszweck sowohl das angegebene Kassenzeichen als auch das Kennzeichen Ihres Fahrzeuges an, um eine ordnungsgemäße Verbuchung sicherstellen zu können.

Falls Sie mit einer erteilten Verwarnung nicht einverstanden sind, sehen Sie bitte zunächst von telefonischen oder schriftlichen Rückfragen am gleichen Tag ab. Sofern das Verwarngeld nicht wirksam wird, weil es entweder verspätet oder gar nicht eingezahlt wurde, erhalten Sie ein Schreiben, in dem Ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Auf dem Ihnen zugehenden Anhörungsbogen können Sie sich dann schriftlich zu der Sache äußern.

Wenn Sie das Verwarngeld nicht innerhalb der Frist begleichen und keine begründeten Einwände einlegen können, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Bei Erlass eines Bußgeldbescheides werden neben der Geldbuße zusätzlich noch eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro und Auslagen in Form von Zustellungsgebühren in Höhe von 3,50 Euro erhoben.

Sie haben die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. In diesen Fällen wird das Verfahren dann an das Amtsgericht Langenfeld abgegeben.