Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und allgemeinen Verstößen bei Bauvorhaben
Die der Bauaufsicht im vorgenannten Sinne obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Sofern hierbei ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt wird, leitet die Bauaufsicht ein ordnungsbehördliches Verfahren ein. Dabei wird bzw. werden zunächst im Wege der Störerauswahl die verantwortliche Person oder Personen ermittelt.
Der Erlass einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer konkreten Gefahr erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Bevor ein entsprechender Verwaltungsakt erlassen wird, ist dem den Ordnungspflichtigen grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, kann im Einzelfall von einer vorherigen Anhörung abgesehen werden.
Ordnungsverfügungen können bei Nichtbefolgung mit Zwangsmitteln gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (Ersatzvornahme, Zwangsgeld oder unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Zwangsmittel sind vorher schriftlich anzudrohen. Neben dem Erlass einer Ordnungsverfügung ist ergänzend die Verfolgung bestimmter Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften als Ordnungswidrigkeit möglich. Neben § 86 Bauordnung NRW enthalten auch viele Rechtsvorschriften des sogenannten Baunebenrechtes eigenständige Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten. Diese können mit einem Bußgeld bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.
Im Baurecht gibt es, anders als im Straßenverkehrsrecht, keinen Bußgeldkatalog, der genau festlegt, welcher Verstoß wie zu ahnden ist. Stellt die Bauaufsicht eine Ordnungswidrigkeit fest, wird ebenfalls ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Betroffene müssen sich zu dem Vorwurf aber nicht äußern. Nach abschließender Prüfung des Sachverhaltes wird die Bauaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Bußgeld festgesetzt wird. Die Geldbuße wird anhand der Bedeutung und der Schwere der Ordnungswidrigkeit festgesetzt. Dabei sind gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Geldbuße soll aber den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen.
Gegen einen Bußgeldbescheid der Bauaufsicht kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder persönlich zur Niederschrift Einspruch bei der Bauaufsicht erhoben werden. Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist der Bauaufsicht vorliegen. Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, gibt die Bauaufsicht den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab. Wird dem Einspruch auch dort nicht abgeholfen, wird die Sache dem Amtsgericht Mettmann vorgelegt. Das Amtsgericht wird dann in der Regel einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. In dieser Verhandlung kann der Einspruch nochmals begründet werden. Sollte auch das Amtsgericht dem Einspruch nicht abhelfen, entscheidet es hierüber durch ein Urteil. Das Amtsgericht ist hierbei an das festgesetzte Bußgeld nicht gebunden, es kann auch ein höheres Bußgeld festsetzen.
Sowohl im ordnungsbehördlichen als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind Rechtsverstöße vorsätzlich oder fahrlässig möglich. Es wird deshalb empfohlen, sich in Zweifelsfällen vor Durchführung einer – möglicherweise – baurechtlich relevanten Tätigkeit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Die Mitarbeitenden dort beraten Sie gerne, damit etwaige Verstöße vermieden werden und entsprechende Verfahren gar nicht eingeleitet werden müssen.
Kosten
Grundsätzlich entstehen für Sie keine Kosten. Es ist allerdings zu beachten, dass eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann, wenn ausschließlich auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten durchgeführt werden, und dabei kein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften festgestellt wird.
Verfahrensablauf
Baurechtliche Verstöße können Sie persönlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail melden. Bitte beschreiben Sie den möglichen Verstoß dabei so genau wie möglich und fügen Sie, soweit vorhanden, geeignete Belege/Nachweise bei.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann nicht pauschal benannt werden, da regelmäßig andere Behörden, vor allem aber der oder die gegebenenfalls Ordnungspflichtigen zu beteiligen sind.
Frist
Die Meldung baurechtlicher Verstöße ist grundsätzlich nicht fristgebunden. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt jedoch je nach Höhe der gesetzlich vorgesehenen Höhe der Geldbuße unterschiedlichen Verjährungsfristen.
Rechtsgrundlagen
§§ 81, 82, 86 BauO NRW