Wohngeld Rückforderung
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, müssen Sie das bereits gezahlte Wohngeld erstatten. Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z. B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, muss das bereits gezahlte Wohngeld dann erstattet werden, wenn der oder die Wohngeldempfangende nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein oder ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen können sich Wohngeldempfangende nicht berufen, soweit er oder sie die Rechtswidrigkeit kannte, er oder sie die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder die Entscheidung auf Angaben beruht, die der oder die Wohngeldempfangende vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden im Bedarfsfall von der Wohngeldbehörde angefordert.
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird Ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt.
Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Rechtsgrundlage
§ 30 Wohngeldgesetz