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Hilfe beim Ausfüllen des Stimmzettels

Abstimmungsberechtigte, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihren Stimmzettel eigenhändig zu kennzeichnen oder in den Stimmumschlag zu legen und diesen zu verschließen, dürfen sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

In diesem Falle muss diese Hilfsperson durch Unterzeichnung der Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Abstimmungsberechtigten ausgefüllt worden ist.