Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Spielgeräten
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie dies nur an Orten, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.
Geldspielgeräte dürfen in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. Bei einer Aufstellung in einer Spielhalle benötigen Sie zudem eine gesonderte Spielhallenerlaubnis.
Warenspielgeräte dürfen darüber hinaus auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen sowie Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
Geeignetheitsbestätigung Antragsverfahren
Als Nachweis über die Geeignetheit wird auf Antrag eine Geeignetheitsbescheinigung durch das für den Aufstellungsort zuständige Gewerbestelle ausgestellt. Der Antrag kann formlos gestellt werden und muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
- Name und Anschrift der Aufstellerin oder des Aufstellers,
- Anzahl und Art der aufzustellenden Spielgeräte,
- Anschrift und Art der Betriebsstätte,
- Kopie der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Geeignetheitsbestätigung Gebühren
Die Höhe der Gebühr für die Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte ist von dem Verwaltungsaufwand abhängig und beträgt zwischen 50 und 2.500 Euro (Tarifstelle 12.4.2 des Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung).