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Mitwirkungspflicht

Sie sind verpflichtet, sämtliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes und der Eltern sowie alle Tatbestände, die für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses erheblich sein können, der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Änderungen sind zum Beispiel wenn Sie:

  • Unterhalt für das Kind bekommen
  • heiraten bzw. eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollen
  • einen Umzug planen
  • (wieder) mit dem Vater/der Mutter Ihres Kindes zusammenziehen wollen
  • die Vaterschaft Ihres Kindes anerkannt, gerichtlich festgestellt oder angefochten wird

Wenn Sie Veränderungen nicht umgehend mitteilen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet.