Rückzahlung der Leistungen
Der Unterhaltsvorschuss muss von Ihnen ersetzt werden, wenn Sie
- vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben
- eine Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich ist, nicht rechtzeitig mitgeteilt haben
- gewusst haben oder zumindest wissen mussten, dass dem Kind die Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand
Der Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn das Kind nach Antragstellung
- von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, für den auch Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, und dieser Unterhalt auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet wurde
- Waisenbezüge oder Einnahmen aus einer nichtselbstständigen erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet werden müssen