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Rückzahlung der Leistungen

Der Unterhaltsvorschuss muss von Ihnen ersetzt werden, wenn Sie

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben
  • eine Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich ist, nicht rechtzeitig mitgeteilt haben
  • gewusst haben oder zumindest wissen mussten, dass dem Kind die Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand


Der Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn das Kind nach Antragstellung

  • von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, für den auch Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, und dieser Unterhalt auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet wurde
  • Waisenbezüge oder Einnahmen aus einer nichtselbstständigen erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet werden müssen