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Dauer der Leistungzahlung

Der Unterhaltsvorschuss ist nur als vorübergehende Leistung gedacht, bis der barunterhaltspflichtige Elternteil wieder zumindest in Höhe des Unterhaltsvorschusses leisten kann.
Der Unterhaltsvorschuss entfällt spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend längstens für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gewährt werden, wenn Sie bereits vor einem Monat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen.