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Die Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetztes). Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2021 für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 187,00 Euro vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 252,00 Euro und vom 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 338,00 Euro.

Auf den Unterhaltsvorschuss werden angerechnet:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder
  • Waisenbezüge, die das Kind erhält.
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Kindes