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Anspruch ist ausgeschlossen, wenn:

  • beide Elternteile zusammen leben (auch ohne verheiratet zu sein)
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder heiratet
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern zum Beispiel in einer anderen Familie oder bei den Großeltern lebt
  • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat