Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, welches
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt
- der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- der von seinem Ehegatten/(eingetragenen) Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
- dessen Ehegatte/(eingetragener) Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
- Unterhalt von dem anderen Elternteil
- Waisenbezüge erhält (falls dieser oder ein Stiefelternteil verstorben ist)
Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland leben.