Hinweise / Besonderheiten
Mit dem Fällen geschützter Bäume darf erst begonnen werden, wenn die hierfür notwendige Genehmigung erteilt worden ist. Die ungenehmigte Beseitigung bzw. Veränderung von Bäumen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Genehmigung für eine Baumfällung oder -veränderung keinerlei eventuell nach Artenschutzrecht erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen ersetzt. Der Artenschutz gemäß §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz ist stets zwingend zu beachten. Vor der Fällung müssen die Bäume gründlich auf Nester und besetzte Höhlen untersucht werden. Die Fällung sollte am besten außerhalb der Nist- und Brutschutzzeit (1. März bis 30. September) erfolgen. Für Nachfragen bezüglich des Artenschutzes wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann.