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Umfang der Parkberechtigung

Während des Arbeitseinsatzes berechtigt der Ausweis zum Parken

  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren oder Parkscheinautomaten, ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
  • im eingeschränkten Haltverbot,
  • im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone und
  • auf Bewohnerparkplätzen.

Die Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf die Ausführung des Gewerkes und ist daher nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung oder in deren Nähe gültig.