Anzeige eines Wanderlagers
Sollen Waren außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend zum sofortigen Verkauf angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, handelt es sich hierbei um ein Wanderlager (§ 56a der Gewerbeordnung).
Ein Wanderlager liegt beispielsweise vor, wenn der Verkauf in Hotels oder Gaststätten erfolgt, bei sogenannten Kaffeefahrten oder in nur vorübergehend genutzten leerstehenden Ladenlokalen.
Anzeigeverfahren
Wird das Wanderlager öffentlich beworben, etwa durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Einladungen etc., ist es zuvor bei der zuständigen Gewerbestelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Die Anzeige muss folgenden Inhalt haben:
- die Anschrift des Veranstaltungsortes,
- Datum und Uhrzeit der Veranstaltung,
- den Namen des Veranstaltenden und derjenigen Person, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden sowie die Adressen der Wohnungen und gewerblichen Niederlassungen dieser Personen,
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung (Werbung für die Veranstaltung). In der öffentlichen Ankündigung sind dabei die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben.
Untersagung eines Wanderlagers
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde.
Wenn die öffentliche Ankündigung nicht den gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen) entspricht, kann das Wanderlager ebenfalls untersagt werden.
Verwaltungsgebühren
Für die Entgegennahme der Anzeige werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.
Hinweise für ausländische Veranstaltende
Für ausländische Veranstalter aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum gelten besondere Voraussetzungen.