Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung der Nachtruhe
Die Nachtruhe wird regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr besonders geschützt. In dieser Zeit sind gemäß § 9 Absatz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW (LImSchG NRW) alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Grundsätzlich davon ausgenommen sind landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr und die Außengastronomie vor 24:00 Uhr, sofern hier keine weiteren Regelungen in der Baugenehmigung oder Gaststättenerlaubnis getroffen wurden.
Darüber hinaus können in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmeerlaubnisse vom Verbot der Störung der Nachtruhe erteilt werden. Dies ist möglich bei Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen, etwa bei Weihnachtsmärkten oder Straßen- und Schützenfesten, wie auch bei privaten Veranstaltungen zu besonderen Anlässen, zum Beispiel bei Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern.
Antragsverfahren
Eine Ausnahmeerlaubnis vom Verbot der Störung der Nachtruhe können Sie schriftlich beim Fachbereich Einwohner · Ordnung beantragen. Bitte geben Sie dabei Datum, Ort und Anlass der Veranstaltung an, die erwartete Besucherzahl sowie die Art der Störung, die von Ihrer Veranstaltung ausgehen könnte.
Die Anträge sind spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.
Beachten Sie bitte, dass aufgrund des höheren Bearbeitungsaufwandes eine erhöhte Gebühr erhoben werden muss, wenn ein Antrag erst kurzfristig eingeht. Geht ein Antrag erst am Veranstaltungstag oder am Arbeitstag davor ein, kann er nicht mehr genehmigt werden!
Gebühren
Für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis vom Verbot der Störung der Nachtruhe wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese beträgt für private Veranstaltungen und Veranstaltungen von Vereinen 25,00 € pro Veranstaltungstag und für gewerbliche Veranstaltungen 50,00 € pro Veranstaltungstag. Sollten anlässlich der Veranstaltung Tongeräte benutzt werden, ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung für die Benutzung von Tongeräten zu beantragen.
Bei kurzfristig gestellten Anträgen (weniger als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn) müssen aufgrund des erhöhten Bearbeitungsaufwandes höhere Gebühren erhoben werden (zusätzlich 20 % des Regelgebührensatzes).
Hinweise zur Beteiligung der Nachbarschaft
Darüber hinaus wird empfohlen, bereits im Vorfeld einer Veranstaltung, durch welche die Nachtruhe gestört werden könnte, Kontakt zu den Nachbarn aufzunehmen und diese zu informieren. So können in der Regel Streitigkeiten und nachhaltige Störungen des nachbarschaftlichen Friedens vermieden werden.
Lärm durch gewerbliche Arbeiten und Maschinenbenutzung zur Nachtzeit
Für Ausnahmeerlaubnisse zur Durchführung von gewerblichen Arbeiten und der Benutzung von Maschinen für solche gewerblichen Arbeiten zur Nachtzeit ist das Umweltamt des Kreises Mettmann zuständig. Ansprechpersonen und weitere Informationen können Sie dem Merkblatt unter „Dokumente“ entnehmen.